

SYMnews
München, den 18. März 2020
Die neuartige Atemwegserkrankung COVID-19 beherrscht nun seit einigen Wochen die Medien und führt zu weitreichenden Auswirkungen sowie Einschränkungen für das öffentliche Leben. Doch was bedeutet dies nun für Arbeitgeber?
Es kommt zu Quarantänefällen, Arbeitnehmern, die ihre Kinder beaufsichtigen müssen und allgemein sollen soziale Kontakte eingeschränkt werden. Als Arbeitnehmer sollten Sie wissen, in welchen Fällen Lohn weitergezahlt wird und wie Sie Ihren Arbeitnehmern entgegenkommen können bzw. sollten.
SARS-COV-2 /COVID-19 ERKRANKUNG
Kommt es beim Arbeitnehmer zu einer bestätigten Coronavirus-Erkrankung, erhält dieser eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In diesem Fall findet eine sechswöchige Lohnfortzahlung statt, wie bei normalen Krankheitsfällen sonst auch. Nimmt der Arbeitgeber an dem Umlageverfahren U1 teil, wer- den ihm die fortgezahlten Entgelte erstattet.
HOMEOFFICE UND KINDERBETREUUNG
Doch wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht am Arbeitsplatz erscheint?
Viele Eltern müssen auf Grund der Schul- und Kita Schließungen in ganz Deutschland, die Betreuung ihrer Kinder sicherstellen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sie der Arbeit fernbleiben können. In diesem Fall würde keine Lohnfortzahlung stattfinden. Hier ist eine diplomatische Lösung von beiden Seiten gefragt. Zum Beispiel könnte der Arbeitnehmer, sofern dies möglich ist, im Homeoffice arbeiten oder seine Kinder mit ins Büro bringen. Sollten dies keine Lösungsmöglichkeiten im Betrieb sein, müssen Eltern die Kinderbetreuung anders sicherstellen, Urlaubstage beantragen oder ggf. Überstunden abbauen/Minusstunden aufbauen.
Aus Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben? Auch dies geht nicht, bzw. es findet keine Lohnfortzahlung statt. Arbeitgeber sollten allerdings berücksichtigen, ob soziale Kontakte in Form von Homeoffice und digitalen Meetings eingeschränkt bzw. vermieden werden können.
ARBEITNEHMER UNTER QUARANTÄNE
Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer unter Quarantäne steht und nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann?
In diesem Fall wird ebenfalls der Lohn für sechs Wochen fortgezahlt, allerdings ist hierfür eine behördliche Anordnung der Quarantäne notwendig. Wer sich freiwillig in Quarantäne begibt, erhält keine Fortzahlung des Lohns.
Im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne, ist es wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber sich nicht an die Krankenkassen, sondern an die zuständigen Behörden (Gesundheitsamt oder Bezirksregierung) wenden muss, um einen Antrag auf Entschädigung stellen zu können.
QUARANTÄNE BEI SELBSTSTÄNDIGEN
Was tun Selbstständige, wenn sie unter Quarantäne gestellt werden?
Sofern es sich um eine behördliche Anordnung handelt, können auch Selbstständige einen Antrag auf Entschädigung bei Verdienstausfall stellen.
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Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie auch weiterhin in allen Anliegen. Richten Sie Ihre Anfrage einfach an: mail@hypozentrum.com
Hier finden Sie auch alle Informationen kompakt in einem PDF zusammen gefasst: Corona was Arbeitgeber wissen müssen
Hier noch Links mit Handlungsempfehlungen, Tipps und rechtliche Grundlagen für Arbeitgeber
Gesetzliche
Grundlagen:
Infektionsschutzgesetz
Richtiges Hygieneverhalten:
Bundesgesundheitsministerium
Informationen
zur Pandemieplanung für Unternehmen:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Broschüre
“10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung”
Haufe Group: Pandemie-Handlungshilfe der Haufe Group
Rechte und
Pflichten von Arbeitnehmern:
Deutscher Gewerkschaftsbund zu Rechten und Pflichten
von Arbeitnehmern
Weitere Informationen
zum neuartigen Coronavirus:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Informationen
zum Coronavirus
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Informationen zum Coronavirus
Robert-Koch-Institut: Informationen zu SARS-Cov-2